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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 61 Abs 1 Stmk BauO 1968 deutet jedenfalls nicht in die Richtung, daß mit dem Widmungsbescheid normativ auch die raumordnungsrechtliche Verträglichkeit des (künftigen) Bauvorhabens bereits festgelegt wäre. § 3 Abs 1 Stmk BauO 1968 spricht vielmehr dafür, daß sowohl im Widmungsverfahren als auch im Baubewilligungsverfahren das Projekt unmittelbar anhand der zu den jeweiligen Zeitpunkten der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Raumordnungsvorschriften (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) zu prüfen ist. Es ist nicht denkbar, daß aufgrund der rechtskräftigen Widmungsbewilligung (etwa in Bindung an einen darin festgelegten Verwendungszweck) zwar eine Baubewilligung ohne neuerliche Prüfung der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes zunächst erlassen werden müßte, um nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 32 Abs 3 Stmk ROG in Verbindung mit § 68 Abs 4 lit d AVG wieder für nichtig erklärt werden zu können.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060030.X03Im RIS seit
03.05.2001