RS Vwgh 1991/11/28 91/06/0030

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 litd;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;

Rechtssatz

§ 61 Abs 1 Stmk BauO 1968 deutet jedenfalls nicht in die Richtung, daß mit dem Widmungsbescheid normativ auch die raumordnungsrechtliche Verträglichkeit des (künftigen) Bauvorhabens bereits festgelegt wäre. § 3 Abs 1 Stmk BauO 1968 spricht vielmehr dafür, daß sowohl im Widmungsverfahren als auch im Baubewilligungsverfahren das Projekt unmittelbar anhand der zu den jeweiligen Zeitpunkten der Bescheiderlassung in Geltung stehenden Raumordnungsvorschriften (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) zu prüfen ist. Es ist nicht denkbar, daß aufgrund der rechtskräftigen Widmungsbewilligung (etwa in Bindung an einen darin festgelegten Verwendungszweck) zwar eine Baubewilligung ohne neuerliche Prüfung der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes zunächst erlassen werden müßte, um nach Eintritt der Rechtskraft gemäß § 32 Abs 3 Stmk ROG in Verbindung mit § 68 Abs 4 lit d AVG wieder für nichtig erklärt werden zu können.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060030.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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