RS Vwgh 1991/11/28 91/06/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
B-VG Art139 Abs3 litc;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art89 Abs1;
ROG Slbg 1977 §10 Abs1;
ROG Slbg 1977 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem Entwicklungskonzept iSd § 9 Abs 2 Slbg ROG 1977 handelt es sich nicht um eine (kundzumachende) Rechtsverordnung oder Verwaltungsverordnung, sondern um eine Maßnahme der Raumforschung (Hinweis Hauer, Salzburger Baurecht, Anm 3 zu § 9 Slbg ROG 1977, S 150), dh um ein Planungsinstrument, auf dem aufbauend gemäß § 10 Abs 1 Slbg ROG 1977 der Flächenwidmungsplan zu erstellen ist. Die im räumlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele sind durch ein Sachverständigengutachten aktenkundig zu machen. Einer (darüber hinausgehenden) vorherigen "Kundmachung" des räumlichen Entwicklungskonzeptes bedarf es hingegen nicht. Hat die Gemeinde das Entwicklungskonzept beschlossen, so ist es erkennbar.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060059.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten