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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174Rechtssatz
Der Nachbar kann die Unzulässigkeit einer Widmungsbewilligung mit der Begründung geltend machen, die Festsetzung entsprechender Bebauungsgrundlagen im Widmungsbescheid verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, oder sie beruhe auf einer Handhabung des Planungsermessens, die nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. Dies bedeutet aber nicht, daß dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zukäme (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100), wohl aber, daß die Ausübung des Planungsermessens auf der Grundlage von (am Sinn des Gesetzes orientierter - Hinweis E 14.12.1970, 1778/69, VwSlg 7932 A/1970) schlüssigen und vollständigen Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, erfolgt. Der Nachbar kann die Unvollständigkeit und die Unschlüssigkeit der Entscheidungsgrundlagen nur dann geltend machen, wenn dieser Mangel von Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens sein konnte. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn bei der gegebenen Sachlage keinesfalls eine anderslautende Ermessensübung in Betracht gekommen wäre
(Hinweis E 22.10.1981, 3266/79, VwSlg 10571 A/1981).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X06Im RIS seit
11.07.2001