RS Vwgh 1991/11/28 90/06/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174

Rechtssatz

Der Nachbar kann die Unzulässigkeit einer Widmungsbewilligung mit der Begründung geltend machen, die Festsetzung entsprechender Bebauungsgrundlagen im Widmungsbescheid verstoße gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, oder sie beruhe auf einer Handhabung des Planungsermessens, die nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht. Dies bedeutet aber nicht, daß dem Nachbarn ein Rechtsanspruch auf die Festlegung einer bestimmten Bebauungsdichte zukäme (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100), wohl aber, daß die Ausübung des Planungsermessens auf der Grundlage von (am Sinn des Gesetzes orientierter - Hinweis E 14.12.1970, 1778/69, VwSlg 7932 A/1970) schlüssigen und vollständigen Unterlagen, insbesondere Sachverständigengutachten, erfolgt. Der Nachbar kann die Unvollständigkeit und die Unschlüssigkeit der Entscheidungsgrundlagen nur dann geltend machen, wenn dieser Mangel von Einfluß auf das Ergebnis des Verfahrens sein konnte. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn bei der gegebenen Sachlage keinesfalls eine anderslautende Ermessensübung in Betracht gekommen wäre

(Hinweis E 22.10.1981, 3266/79, VwSlg 10571 A/1981).

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Gutachten Beweiswürdigung der Behörde freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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