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L44107 Feuerpolizei Kehrordnung TirolNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0038 90/06/0040 90/06/0039Rechtssatz
Da ein Auftrag iSd § 20 Abs 1 der Tir FPolO 1978 nicht etwa nur auf bauliche Maßnahmen beschränkt ist, sondern vielmehr alle Maßnahmen in Betracht kommen, zu deren Vorschreibung die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig ist und die - iSd gesetzlichen Ziele der Tir FPolO 1978 - zur Beseitigung von Mängeln auf dem Gebiet der Brandverhütung erforderlich sind, können - unbeschadet des § 14 Tir ÖlfeuerungsG 1977 - in diesem Rahmen auch solche Aufträge nachträglich erteilt werden, die an sich ihre Rechtsgrundlage im Tir ÖlfeuerungsG 1977 bzw in der Tir ÖlfeuerungsV 1982 finden. Bei nachträglichen Vorschreibungen im Zusammenhang mit dem Tir ÖlfeuerungsG 1977 bzw der Tir ÖlfeuerungsV 1982 hat die Behörde daher im einzelnen darzulegen, ob der Auftrag wegen konsenswidrigen Zustandes der Anlage iSd § 14 Abs 1 Tir ÖlfeuerungsG 1978 oder aus (in der Begründung des Bescheides anzuführenden) Gründen des Brandschutzes erfolgt und daher allenfalls in § 20 Abs 1 Tir FPolO 1978 seine Deckung findet. Kann eine bestimmte Vorkehrung hingegen auf Gründe des Brandschutzes nicht gestützt werden und führt ihr Fehlen - bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung der Ölfeuerunganlage - weder zur Gesetzeswidrigkeit noch zur Konsenswidrigkeit iSd § 14 Abs 1 Tir ÖlfeuerungsG 1978, so wäre eine iVm § 4 Abs 1 dennoch erteilte nachträgliche Vorschreibung rechtswidrig.
Schlagworte
Begründung AllgemeinBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060037.X06Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018