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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1978 §30;Rechtssatz
Wie sich aus den vorliegenden Bescheiden ergibt, wurden dem Mitbeteiligten (Baubewilligungswerber) mit dem nunmehr rechtskräftigen Bescheid weit umfangreichere Sanierungsarbeiten bewilligt, als es mit dem vor dem VwGH bekämpften Bescheid durch die Baubehörden geschehen war. Soweit sich aus den vom Mitbeteiligten durchgeführten Bauarbeiten Schadenersatzansprüche des Bf (Nachbar) ergeben sollten, werden diese vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sein, wobei in öffentlich rechtlicher Beziehung von der späteren Baubewilligung und nicht von der vor dem VwGH angefochtenen auszugehen sein wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988060196.X01Im RIS seit
03.05.2001