RS Vwgh 1991/11/28 88/06/0196

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1978 §30;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Wie sich aus den vorliegenden Bescheiden ergibt, wurden dem Mitbeteiligten (Baubewilligungswerber) mit dem nunmehr rechtskräftigen Bescheid weit umfangreichere Sanierungsarbeiten bewilligt, als es mit dem vor dem VwGH bekämpften Bescheid durch die Baubehörden geschehen war. Soweit sich aus den vom Mitbeteiligten durchgeführten Bauarbeiten Schadenersatzansprüche des Bf (Nachbar) ergeben sollten, werden diese vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sein, wobei in öffentlich rechtlicher Beziehung von der späteren Baubewilligung und nicht von der vor dem VwGH angefochtenen auszugehen sein wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060196.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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