RS Vwgh 1991/11/28 90/06/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2 idF 1985/012;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH können rechtskräftige Widmungsbewilligungen - unabhängig von der nach den §§ 68 ff AVG gegebenen Möglichkeiten der Abänderung rechtskräftiger Bescheide - ganz oder teilweise "geändert" werden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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