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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Feststellung, ob eine Gefahr oder Belästigung iSd § 31 Abs 8 Tir BauO 1989 eintreten würde, ist nicht von der Immissionswirkung in einem bestimmten Teil des Gebäudes auszugehen, sei es nun bei offenen oder geschlossenen Fenstern, sondern vom gesamten Nachbargrund (Grundgrenze). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten könnte, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die besondere Sensibilität von Nachbarn, ob sie nun durch die gegenständliche Bauführung hervorgerufen wurde oder auf anderen Umständen beruht, kann beim Beurteilungsmaßstab, der sich an einem normalen, gesunden Menschen zu orientieren hat, nicht berücksichtigt werden.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060158.X02Im RIS seit
03.05.2001