RS Vwgh 1991/11/28 91/06/0158

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Feststellung, ob eine Gefahr oder Belästigung iSd § 31 Abs 8 Tir BauO 1989 eintreten würde, ist nicht von der Immissionswirkung in einem bestimmten Teil des Gebäudes auszugehen, sei es nun bei offenen oder geschlossenen Fenstern, sondern vom gesamten Nachbargrund (Grundgrenze). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Menschen eintreten könnte, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Die besondere Sensibilität von Nachbarn, ob sie nun durch die gegenständliche Bauführung hervorgerufen wurde oder auf anderen Umständen beruht, kann beim Beurteilungsmaßstab, der sich an einem normalen, gesunden Menschen zu orientieren hat, nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060158.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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