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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174Rechtssatz
Tritt zufolge der dinglichen Wirkung eines Bescheides der jeweilige Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein (Hinweis E 27.1.1987, 85/05/0165), so beschränkt sich die (jeweilige) Wirkung des Verwaltungsaktes weiterhin auf einen (jeweils) individuell und nicht (gleichzeitig auch) auf einen nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X04Im RIS seit
11.07.2001