RS Vwgh 1991/11/28 91/09/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
KOVG 1957 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1931/58 E 13. November 1959 VwSlg 5113 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im § 54 Abs 1 KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind.

Schlagworte

Verschulden und guter Glaube

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090151.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten