RS Vwgh 1991/11/28 90/06/0172

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174

Rechtssatz

Wesen einer Ermessensentscheidung ist es, daß ihr Inhalt gesetzlich nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind. Von dieser Wahlmöglichkeit kann die Behörde aber nur dann Gebrauch machen, wenn ihr die hiefür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen (vollständig und schlüssig) vorliegen

(Hinweis E 22.19.1981, 3266/79, VwSlg 10571 A/1981).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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