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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174Rechtssatz
Wesen einer Ermessensentscheidung ist es, daß ihr Inhalt gesetzlich nicht vorausbestimmt ist, mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zugelassen und alle diese möglichen Entscheidungen gesetzmäßig sind. Von dieser Wahlmöglichkeit kann die Behörde aber nur dann Gebrauch machen, wenn ihr die hiefür erforderlichen Entscheidungsgrundlagen (vollständig und schlüssig) vorliegen
(Hinweis E 22.19.1981, 3266/79, VwSlg 10571 A/1981).
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X07Im RIS seit
11.07.2001