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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
§ 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968 ist (schon seiner systematischen Stellung zufolge) im Baubewilligungsverfahren, aber auch - gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Stmk BauO 1968 - im Widmungsbewilligungsverfahren anzuwenden, weshalb dieses nachbarliche Mitspracherecht in beiden Verfahren besteht. Die in § 61 Abs 2 lit b (am Ende) Stmk BauO 1968 enthaltene Verweisung auf § 3 Abs 2 Stmk BauO 1968 ist daher so zu verstehen, daß damit auf die entsprechenden Regelungen erwiesen werden sollte, die in § 3 Abs 2 Stmk BauO 1968 erwähnt sind, nicht aber etwa, daß damit das Mitspracherecht der Nachbarn in dieser Frage auf das Widmungsverfahren beschränkt werden sollte.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991060030.X02Im RIS seit
03.05.2001