RS Vwgh 1991/11/28 91/06/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litb;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968 ist (schon seiner systematischen Stellung zufolge) im Baubewilligungsverfahren, aber auch - gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz Stmk BauO 1968 - im Widmungsbewilligungsverfahren anzuwenden, weshalb dieses nachbarliche Mitspracherecht in beiden Verfahren besteht. Die in § 61 Abs 2 lit b (am Ende) Stmk BauO 1968 enthaltene Verweisung auf § 3 Abs 2 Stmk BauO 1968 ist daher so zu verstehen, daß damit auf die entsprechenden Regelungen erwiesen werden sollte, die in § 3 Abs 2 Stmk BauO 1968 erwähnt sind, nicht aber etwa, daß damit das Mitspracherecht der Nachbarn in dieser Frage auf das Widmungsverfahren beschränkt werden sollte.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060030.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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