RS Vwgh 1991/11/28 91/09/0029

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0193 E 22. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht so darzulegen, dass erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090029.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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