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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/06/0174Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet in formeller Hinsicht dessen Unanfechtbarkeit im administrativen Instanzenzug (§ 68 Abs 1 AVG) einerseits und in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formellen rechtskräftigen Bescheid andererseits. Dieser Begriff der Rechtskraft liegt auch § 2 Abs 1 zweiter Satz Stmk BauO 1968 zugrunde.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990060172.X08Im RIS seit
11.07.2001