RS Vwgh 1991/11/28 91/09/0025

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §16 Abs2;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090025.X04

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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