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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Nichtausübung der Befugnisse nach § 68 Abs 4 AVG - im Hinblick auf Abs 7 der genannten Vorschrift, die auch nach § 24 Z 1 HDG 1985 im Kommandantenverfahren und im Kommissionsverfahren Anwendung zu finden hat - vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (dh auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörde nicht von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Nichtigerklärung Gebrauch macht) entzogen ist. Daraus folgt aber noch nicht, daß die Ausübung der in § 68 Abs 4 AVG eingeräumten Befugnisse nicht der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Voraussetzung jedoch ist auch in diesem Fall, daß durch die Ausübung der nach § 68 Abs 4 AVG eingeräumten Befugnis in subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Dabei ist auf jene subjektiv-öffentliche Rechte abzustellen, die sich aus dem als nichtig erklärten Bescheid ergeben. Ein selbständiges von der Lage des Falles losgelöstes gleichsam absolut wirkendes Recht auf gesetzmäßige Handhabung des § 68 Abs 4 AVG läßt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem AVG nicht ableiten; im übrigen ist auch der aus dem Art 18 Abs 1 B-VG zu entnehmende Rechtsatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung zu verstehen (Hinweis E 14.5.1987, 87/09/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991090173.X02Im RIS seit
28.11.1991Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016