RS Vwgh 1991/12/2 91/19/0248

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Veröffentlicht am 02.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §14 Abs1;
AZG §2 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/19/0249 91/19/0250 Besprechung in: DRdA 1992/4, 290;

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, daß Zeiten der Arbeitsbereitschaft - dieser Begriff wird in § 5 Abs 1 AZG und § 14 Abs 1 AZG verwendet, jedoch nicht umschrieben - zur Arbeitszeit im Sinne des AZG zählen. Gleichfalls Übereinstimmung herrscht darüber, daß die sogenannte Rufbereitschaft - dieser Begriff wird vom AZG nicht verwendet; er findet sich lediglich in den Materialen zu diesem Gesetz und zwar zur Abgrenzung gegenüber der Arbeitsbereitschaft - nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190248.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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