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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wurde der Fremde in Österreich wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146 und § 147 Abs 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, so fällt bei der Interessenabwägung nach § 3 Abs 3 FrPolG idF 1987/575 nicht entscheidend ins Gewicht, daß das vom Fremden im Ausland erzielbare Einkommen niedriger sein könnte als sein Einkommen in Österreich und ihm damit die Rückzahlung eines Kredites nicht oder nicht rechtzeitig möglich sein könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190585.X02Im RIS seit
02.12.1991