RS Vwgh 1991/12/5 90/13/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 89/13/0098 2

Stammrechtssatz

Getrennt abgeschlossene Verträge sind dann als Einheit aufzufassen, wenn die Beteiligten trotz mehrerer (in einer oder mehreren Urkunden enthaltener) getrennter Verträge eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (Hinweis E 22.5.1980, 714/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130056.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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