RS Vwgh 1991/12/5 91/19/0177

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GdO Allg Krnt 1982 §69 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ob die Erhebung der Beschwerde und die Abgabe weiterer Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde vom Gemeinderat genehmigt wurden oder nicht, kann im Hinblick auf die gemäß § 69 Abs 1 der Krnt Allg GdO 1982 unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen auf sich beruhen (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt UmfangMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190177.X01

Im RIS seit

05.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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