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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ob die Erhebung der Beschwerde und die Abgabe weiterer Erklärungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde vom Gemeinderat genehmigt wurden oder nicht, kann im Hinblick auf die gemäß § 69 Abs 1 der Krnt Allg GdO 1982 unbeschränkte Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen auf sich beruhen (Hinweis E 11.6.1981, 684/80, VwSlg 10479 A/1981).
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonVertretungsbefugnis Inhalt UmfangMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190177.X01Im RIS seit
05.12.1991Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010