RS Vwgh 1991/12/5 89/17/0245

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1991
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Der Vorstellungsbehörde steht es zu, zur Erfüllung ihrer Aufgabe den von ihr angefochtenen Bescheid der Gemeindebehörde auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsordnung insoweit zu prüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt

klarzustellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde besteht nicht.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170245.X03

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten