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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Vorstellungsbehörde steht es zu, zur Erfüllung ihrer Aufgabe den von ihr angefochtenen Bescheid der Gemeindebehörde auf seine Übereinstimmung mit der Rechtsordnung insoweit zu prüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt, durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt
klarzustellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde besteht nicht.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeVerhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170245.X03Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012