RS Vwgh 1991/12/5 91/17/0091

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/07 Sonstiges Handelsrecht

Norm

ALöschG 1934 §1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die gegen die zum Zeitpunkt der Gebührenvorschreibung bereits gem § 1 ALöschG aufgelöste GmbH gerichtete Geltendmachung der Kanalgebührenforderung mit Bescheid des Bürgermeisters ist mangels rechtlicher Existenz des Abgabenschuldners und Bescheidadressaten ins Leere gegangen. Mangels rechtlicher Existenz der GmbH, in deren Namen die Säumnisbeschwerde erhoben wird, ist diese nicht als Partei des Verfahrens iSd § 27 VwGG anzusehen, die die Entscheidungspflicht der belangten Behörde überhaupt hätte geltend machen können. Die namens der GmbH erhobene Säumnisbeschwerde ist somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen

(Hinweis B 5.12.1991, 91/17/0090).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170091.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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