RS Vwgh 1991/12/5 89/17/0245

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1879/62 E 20. Mai 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zeigt, daß es bei der Entscheidung über Beschwerden nach Art 131 B-VG nicht Aufgabe des VwGH ist, ein eigenes Sachverhaltsbild zu gewinnen und zu diesem Zwecke Tatsachenfeststellungen zu treffen. Hiezu ist er nur bezüglich der Prozeßvoraussetzungen berufen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170245.X05

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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