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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1879/62 E 20. Mai 1963 RS 2Stammrechtssatz
Die Bindung des VwGH an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt zeigt, daß es bei der Entscheidung über Beschwerden nach Art 131 B-VG nicht Aufgabe des VwGH ist, ein eigenes Sachverhaltsbild zu gewinnen und zu diesem Zwecke Tatsachenfeststellungen zu treffen. Hiezu ist er nur bezüglich der Prozeßvoraussetzungen berufen.
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170245.X05Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012