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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der AbgBeh kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei Jahresumsätzen einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft (einer GmbH) von ca 1,408000 ÖS (1978), ca 1,730000 ÖS (1979) und ca 1,577000 ÖS (1980) zur Auffassung gelangte, daß das in den Verträgen, in denen der damalige Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH seine Anteile am Stammkapital im Nominale von insgesamt 100000 ÖS an Dritte übertrug, vereinbarte Entgelt von 5000 ÖS unangemessen niedrig war, und daraus weiters folgerte, daß die Leistung einer Zeitrente im Werte von mindestens 720000 ÖS an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer bzw an dessen Witwe ab 1982 für die Dauer von längstens zehn Jahren, wozu sich die GmbH verpflichtet hatte, in Wahrheit einen Teil des Kaufpreises der Gesellschaftsanteile darstellte. War aber diese Rentenleistung als Teil des Preises für die Abtretung der Gesellschaftsanteile anzusehen, so hat die GmbH mit den Rentenzahlungen Aufwendungen getragen, die die Anteilsinhaber getroffen haben. Wendet sich die GmbH im gegebenen Zusammenhang insb gegen die von der AbgBeh vorgenommene Ermittlung eines Firmenwertes im Ausmaß von 70 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes, so übersieht die GmbH, daß die Beh damit lediglich die Unangemessenheit der in den Abtretungsverträgen ausgewiesenen Abtretungspreise dargelegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990130056.X03Im RIS seit
11.07.2001