RS Vwgh 1991/12/5 89/17/0078

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Hat es die Vorstellungsbehörde unterlassen, entweder die fehlenden Feststellungen selbst zu treffen oder den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben und den Gemeindebehörden die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen aufzutragen (Hinweis E 14.3.1980, 1515/78, VwSlg 10067 A/1980; E 14.8.1991, 91/17/0061), so hat sie damit ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170078.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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