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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich handelt es sich beim Anschlußbeitrag um eine Abgabe, die nur einmal zu leisten ist. Nachträgliche Leistungen können bei Erfüllung des Tatbestandes des Ergänzungsbeitrages nach § 15 Vlbg KanalisationsG 1976 oder eines Nachtragsbeitrages nach § 17 dieses Gesetzes gefordert werden. Verfassungsrechtlich unbedenklich hat der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Einmaligkeit der Heranziehung zur Beitragsleistung auch gleichartige Abgabenansprüche nach früheren Vorschriften berücksichtigt. Wenn der Landesgesetzgeber anläßlich und wegen der erstmaligen eingehenden und landeseinheitlichen gesetzlichen Regelung der Kanalabgaben den hebeberechtigten Gemeinden (neuerdings) für den durch die Verjährungsbestimmungen begrenzten Zeitraum ab Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit eröffnete, Fälle des "Anschlußaltbestandes oder Erschließungsaltbestandes" zu überprüfen und zum Anlaß einer Abgabenvorschreibung zu machen, so begegnet auch dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0041). Die zeitliche Beschränkung dieser Möglichkeit findet in der Übergangssituation ihre sachliche Rechtfertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986170125.X07Im RIS seit
11.07.2001