TE Vfgh Beschluss 2004/2/17 B219/04

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Veröffentlicht am 17.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Spruch

Der Antrag der Mag. K K, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2004, ..., wird a b g e w i e s e n .

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erledigung einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung abzuleiten. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als aussichtslos anzusehen ist - eine etwaige Beschwerde müsste wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen werden (s. §19 Abs3 Z2 lita VfGG) -, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm. §35 Abs1 VfGG) als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B219.2004

Dokumentnummer

JFT_09959783_04B00219_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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