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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag der Mag. K K, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2004, ..., wird a b g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erledigung einer Beschwerde gegen eine solche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch aus keiner Bestimmung der Bundesverfassung abzuleiten. Im Hinblick darauf, dass eine Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof demgemäß als aussichtslos anzusehen ist - eine etwaige Beschwerde müsste wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückgewiesen werden (s. §19 Abs3 Z2 lita VfGG) -, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (iVm. §35 Abs1 VfGG) als unbegründet abzuweisen (§72 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B219.2004Dokumentnummer
JFT_09959783_04B00219_00