RS Vwgh 1991/12/5 91/17/0176

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, 2, Seite 1995) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende GesBR besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten. Selbst wenn aber die Gesellschafter der in Rede stehenden GesBR oder einer derselben als Beschwerdeführer anzusehen wäre(n), wäre das Schicksal der Beschwerde deswegen kein anderes, weil diese Personen durch einen ins Leere gegangenen Bescheid im Abgabenverfahren - der GesBR kommt nach den hier anzuwendenden Abgabenvorschriften keine spezielle Steuerrechtssubjektivität zu - nicht in vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt sein können (Hinweis E 8.7.1988, 88/17/0129;

E 10.10.1991, 91/17/0107).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170176.X01

Im RIS seit

05.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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