Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §56;Rechtssatz
Die ausdrückliche, beim gegebenen Sachverhalt zutreffende Erklärung des Bf, kein rechtliches Interesse mehr an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu haben, hat zur Folge, daß die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist, wobei allerdings bei der Kostenentscheidung nicht § 56 erster Satz VwGG, sondern § 58 VwGG zur Anwendung zu gelangen hat
(Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190177.X03Im RIS seit
05.12.1991Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010