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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Beachte
Vorgeschichte: 90/17/0162 E 28. September 1990; Fortgesetztes Verfahren: 93/17/0174 E 27. April 1995;Rechtssatz
Nur die die Aufhebung tragenden Gründe in der kassatorischen Entscheidung einer Gemeindeaufsichtsbehörde oder des VwGH vermögen in der Folge die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde und auch den VwGH selbst zu binden. Hiezu bedarf es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht des Gerichtshofes oder der Vorstellungsbehörde. Der Umstand, daß ein möglicherweise vorhandener weiterer Aufhebungsgrund nicht zur Begründung der Aufhebung herangezogen wurde, vermag diese spezifische Bindungswirkung nicht auszulösen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991170110.X03Im RIS seit
11.07.2001