RS Vwgh 1991/12/5 91/13/0027

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0242 B 4. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ob eine Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, ist nicht etwa nur aus der DVR-Nummer, sondern ua auch aus Art und Form, in der Schriftstücke ausgedruckt werden, zu erkennen. Ist es für den VwGH offenkundig, dass die strittige Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt wurde, so ist die Behauptung, es liege kein Bescheid vor, unrichtig, vielmehr stellt eine solcherart hergestellte Ausfertigung einen rechtsgültigen Bescheid dar, weil in einem solchen Fall gemäß § 18 Abs 4 AVG weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung geboten ist.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130027.X01

Im RIS seit

05.12.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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