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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Gemeinde ist an den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt insoweit gebunden, als dieser die Grundlage der rechtlichen Beurteilung der Aufsichtsbehörde bildet.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170245.X04Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
02.05.2012