RS Vwgh 1991/12/5 91/17/0110

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Veröffentlicht am 05.12.1991
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdGetränkesteuerG OÖ §1;
GdGetränkesteuerG OÖ §13 idF 1970/019;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerG OÖ §5 Abs2 idF 1951/028;
GdO OÖ 1979 §94 Abs2;
GetränkesteuerO Kirchdorf/Krems 1990 Art1 Abs2;
GetränkesteuerO Kirchdorf/Krems 1990 Art2 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte: 90/17/0162 E 28. September 1990; Fortgesetztes Verfahren: 93/17/0174 E 27. April 1995;

Rechtssatz

Die GetränkesteuerO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 21.11.1990 findet im Hinblick auf den den Gesetzeswortlaut idF der OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 wiederholenden Text ihren normativen Inhalt darin, daß der Verordnungsgeber von der ihm im Gesetz eingeräumten Ermächtigung zur Ausschreibung der neuen Abgabe auf die Warenumschließungen der Getränke (auch rückwirkend) Gebrauch gemacht hat. Es liegt daher, ungeachtet der in der Verordnung selbst gewählten Bezeichnung "Getränkesteuerordnung", eine sogenannte Ausschreibungsverordnung, also eine Verordnung, mit der der Verpflichtung nach § 1 OÖ GdGetränkesteuerG entsprochen wird, nicht jedoch eine Gemeindegetränkesteuerordnung iSd § 13 OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1970/19 vor. Da nur für die letztere im genannten § 13 eine besondere Regelung für das Inkrafttreten getroffen ist, für die jeweilige Ausschreibungsverordnung im Sinne des § 1 OÖ GdGetränkesteuerG - an die die Abgabepflicht, wie sich insbesondere auch aus § 5 Abs 2 OÖ GdGetränkesteuerG idF LGBl 1951/28 ergibt, anknüpft - hingegen keine derartige Sonderregelung besteht, gilt für diese Ausschreibungsverordnungen die allgemeine Regel des § 94 Abs 2 der OÖ GdO 1979. Danach beginnt die Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Dieser Regelung entspricht Art 2 Abs 1 der GetränkesteuerO des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems vom 21. November 1990. Beim VwGH sind daher keine Bedenken in der Richtung entstanden, daß diese Verordnungsbestimmung dem § 13 OÖ GdGetränkesteuerG widerspräche.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170110.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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