RS Vwgh 1991/12/9 AW 91/06/0047

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Veröffentlicht am 09.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Enteignung - Die im Zuge eines Autobahnbaus erfolgte bloße Inanspruchnahme von Grundflächen des Antragstellers und die damit verbundene Entziehung der Nutzung daran während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil dem Antragsteller im Falle des Erfolges seiner Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Das öffentliche Interesse an der Schließung auch der letzten offenen Autobahnabschnitte ist schon aus Gründen der Verkehrssicherheit als überwiegend anzusehen.

Schlagworte

InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060047.A02

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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