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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Enteignung - Die im Zuge eines Autobahnbaus erfolgte bloße Inanspruchnahme von Grundflächen des Antragstellers und die damit verbundene Entziehung der Nutzung daran während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann einen unverhältnismäßigen Nachteil schon deswegen nicht begründen, weil dem Antragsteller im Falle des Erfolges seiner Beschwerde alle Ansprüche auf Geldersatz offenstehen, die die Rechtsordnung dafür einräumt. Das öffentliche Interesse an der Schließung auch der letzten offenen Autobahnabschnitte ist schon aus Gründen der Verkehrssicherheit als überwiegend anzusehen.
Schlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilAusübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060047.A02Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009