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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BStG 1971;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Enteignung - Handelt es sich bei dem mit der eingeräumten Berechtigung ausgestatteten Dritten um die gesetzliche Vertreterin der Republik Österreich, der die Wahrnehmung öffentlicher Interessen ebenso aufgetragen ist wie der über die Berechtigung entscheidenden Behörde, so bedeutet dies, daß die von der betroffenen Autobahn-AG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen gegen den dem Antragsteller drohenden Nachteil auch dann abgewogen werden müssen, wenn sie nicht als zwingend im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG anzusehen sind. Die von der (mitbeteiligten) Autobahn-AG wahrzunehmenden öffentlichen Interessen an der Fertigstellung des umkämpften Straßenbauprojekts müssen daher nicht zwingend sein, um dem Aufschiebungsantrag des Antragstellers hindernd entgegenzustehen, sondern es genügt, daß der Vergleich ihres Gewichts mit den vom Antragsteller dargetanen Nachteilen diese Nachteile als unverhältnismäßig nicht erweist.
Schlagworte
InteressenabwägungZwingende öffentliche InteressenUnverhältnismäßiger NachteilAusübung der Berechtigung durch einen DrittenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991060047.A01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2009