RS Vwgh 1991/12/10 89/14/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
KStG 1966 §22 Abs2;

Beachte

Besprechung in: SWK 1996, A 201 - 204;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0445/79 E 25. März 1981 VwSlg 5566 F/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Ausschüttungsbegünstigung des § 22 Abs 2 KStG 1966 ist auch insoweit anwendbar, als die ausgeschütteten Mittel aus vorangegangenen Gesellschaftereinlagen stammen. Das sogenannte "Schütt aus - Hol zurück- Verfahren" stellt keine ungewöhnliche Vorgangsweise dar und wird auch nicht nur aus steuerlichen Gründen praktiziert (Bilanzoptik, Dividendenpolitik, kurzfristige Liquiditätsverbesserung etc) In diesem Verfahren kann daher nicht von vorneherein ein Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten iSd § 22 BAO erblickt werden (Hinweis E 12.4.1978, 314/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140064.X05

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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