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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1456/49 E 7. Juli 1950 VwSlg 1602 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Macht der Bfr Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend, dann hat er die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040176.X01Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009