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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Wenn der Inhaber einer Lenkerberechtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges betreten wird, obwohl ihm zuvor wegen bei ihm wahrgenommener Alkoholisierungssymptome die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges untersagt worden ist, ist die Annahme gerechtfertigt, daß zu befürchten sei, der Inhaber der Lenkerberechtigung werde sich neuerlich über die Anweisung der Gendarmeriebeamten hinwegsetzen, um mit dem Kraftfahrzeug noch in der Nacht seinen 8 km entfernten Wohnort zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110123.X02Im RIS seit
19.03.2001