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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 ist ua das genehmigungslose Betreiben einer - ursprünglich - genehmigten Betriebsanlage nach Durchführung einer genehmigungspflichtigen Änderung. Die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage bedarf im Grunde des § 81 Abs 1 GewO 1973 einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040099.X01Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010