RS Vwgh 1991/12/10 90/07/0116

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §472;
WRG 1959 §117;
WRG 1959 §34 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs4;

Rechtssatz

Parteien, denen bloß die Eigenschaft von an einem in ein Schutzgebiet nach § 34 Abs 1 WRG einbezogenen Grundstück eines Dritten in Form eines Gehrechtes und Fahrtrechtes dinglich Berechtigten zukommt, mangelt es im Grunde des § 34 Abs 4 WRG an der Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Entschädigung nach dieser Gesetzesstelle. Denn die Formulierung dieser Vorschrift erlaubt es nicht, Servitutsberechtigte, die dieses dingliche Recht infolge der Bestimmung eines (engeren und erweiterten) Schutzgebietes und darauf bezughabender Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG nicht mehr ausüben können, dem Kreis der nach § 34 Abs 4 WRG Anspruchsberechtigten zuzurechnen (Hinweis E 25.4.1989, 89/07/0017, 0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990070116.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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