RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0090

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Nach § 44a lit a VStG hat der Spruch (des Straferkenntnisses) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten. Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll. Hiebei ist davon auszugehen, daß die Tatzeit als Element der - als erwiesen angenommenen - Tat wesensmäßig nur einen aus der Sicht der erkennenden Behörde in der Vergangenheit liegenden Zeitraum umfassen kann. Da die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren nicht berechtigt ist, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln, kann weiters die als erwiesen angenommene Tatzeit keinesfalls über den Zeitpunkt der Fällung des Bescheides der Erstbehörde hinausreichen

(Hinweis E 15.3.1979, 2932/78).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040090.X03

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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