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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage handelt es sich um kein "Geschäft", das der Kaufmann "im Handel" betreibt, weshalb in Ansehung einer gewerblichen Betriebsanlage eines Einzelkaufmannes die Bestimmungen des § 353 und des § 356 Abs1 GewO 1973 nicht iVm den Vorschriften des § 17 HGB zur Anwendung zu kommen haben (Hinweis B 23.5.1989, 89/04/0066). Der über den Antrag der Firma ergangene Bescheid erkannte somit nicht über den Antrag eines in Betracht kommenden Rechtsobjektes, weshalb seine Behebung durch die belBeh gem § 68 Abs 2 AVG zu Recht erfolgte.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040284.X03Im RIS seit
10.12.1991