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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Die Beschwerdefälle 91/05/0160 und 91/05/0166 wurden am 17.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.Rechtssatz
Für die Behörde bestand kein Grund zur Annahme, daß der Nachbar etwa durch Geruchsimmissionen, welche auf einen in dem Teich allenfalls zu erwartenden Faulschlamm zurückzuführen sind, in seinen aus § 134 Abs 3 Wr BauO ableitbaren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden könnte, wenn sich zwischen Waldrand und der Wasserfläche des zu errichtenden Teiches ein Zwischenraum von 15 m befindet, zumal hier der Amtssachverständige ausdrücklich erklärt hat, daß bauliche Vorkehrungen zur Entfernung von eventuell anfallendem Faulschlamm keinesfalls erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050159.X01Im RIS seit
03.05.2001