RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Die Beschwerdefälle 91/05/0160 und 91/05/0166 wurden am 17.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Für die Behörde bestand kein Grund zur Annahme, daß der Nachbar etwa durch Geruchsimmissionen, welche auf einen in dem Teich allenfalls zu erwartenden Faulschlamm zurückzuführen sind, in seinen aus § 134 Abs 3 Wr BauO ableitbaren subjektiven öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden könnte, wenn sich zwischen Waldrand und der Wasserfläche des zu errichtenden Teiches ein Zwischenraum von 15 m befindet, zumal hier der Amtssachverständige ausdrücklich erklärt hat, daß bauliche Vorkehrungen zur Entfernung von eventuell anfallendem Faulschlamm keinesfalls erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050159.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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