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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §353 idF 1988/399;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/04/0186Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/05 89/04/0273 3Stammrechtssatz
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw ihrer Änderung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies bedeutet, daß es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen. Eine Verpflichtung, alle geplanten Änderungen einer Betriebsanlage gleichzeitig in einen einheitlichen Genehmigungsantrag aufzunehmen, kennt das Gesetz nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040185.X08Im RIS seit
03.04.2001