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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Da gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 70 Abs 3 AVG eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist, hat die Rechtsmittelbehörde bei Erledigung eines Rechtsmittels gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid zur Sache zu prüfen, ob die Rechtsmittelausführungen nicht auch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme bekämpfen. Daß es dabei keinen Unterschied macht, ob die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bewilligung eines Antrages nach § 69 Abs 1 AVG oder gemäß § 70 Abs 3 AVG von Amts wegen erfolgte, bringt das Gesetz mit seiner in § 70 Abs 3 zweiter Satz AVG getroffenen Wortwahl der "Bewilligung" ODER "Verfügung" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck.
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und MutwillensstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989050231.X02Im RIS seit
10.12.1991Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009