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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Als gewerbliche Betriebsanlage ist die Gesamtheit jener Einrichtungen anzusehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und im örtlichen Zusammenhang stehen (Hinweis E 30.10.1990, 90/04/0143). Ist dem angefochtenen Bescheid auch in Verbindung mit dem erstbehördlichen Straferkenntnis nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls inwiefern - und zwar dies insbesondere durch Feststellung, wie Sägewerk und Holzlagerplatz zueinander örtlich gelegen sind - die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Führung des Holzlagerlatzes einen Betrieb des im Hinblick auf diese Führung des Holzlagerplatzes geänderten (erweiterten) Sägewerkes dargestellt habe, so unterließ die belangte Behörde in Verkennung der auf den vorangeführten Begriff einer gewerblichen Betriebsanlage abgestellten Rechtslage entscheidungswesentliche Feststellungen.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040090.X02Im RIS seit
10.12.1991