Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken gegen die Auslegung des § 104 Abs 3 Bgld BauO, mit dessen Formulierung die Möglichkeit der Erlassung eines baupolizeilichen Beseitungsauftrages umschrieben wird, daß dann, wenn bereits die Abweisung eines Baubewilligungsansuchens erfolgte, die Behörde trotzdem berechtigt ist, mit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorzugehen. Da im Beschwerdefall die Baubewilligung nicht erteilt wurde, war im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens nicht zu prüfen, ob die Baubewilligung mit der gegebenen Begründung zu Recht versagt worden ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur (endgültigen) Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung. Ein derartiger Anspruch kann dem § 104 Abs 3 Bgld BauO nicht entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050125.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009