RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0125

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Bgld 1969 §104 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken gegen die Auslegung des § 104 Abs 3 Bgld BauO, mit dessen Formulierung die Möglichkeit der Erlassung eines baupolizeilichen Beseitungsauftrages umschrieben wird, daß dann, wenn bereits die Abweisung eines Baubewilligungsansuchens erfolgte, die Behörde trotzdem berechtigt ist, mit der Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorzugehen. Da im Beschwerdefall die Baubewilligung nicht erteilt wurde, war im Rahmen des baupolizeilichen Auftragsverfahrens nicht zu prüfen, ob die Baubewilligung mit der gegebenen Begründung zu Recht versagt worden ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur (endgültigen) Entscheidung über das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung. Ein derartiger Anspruch kann dem § 104 Abs 3 Bgld BauO nicht entnommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050125.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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