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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/05/0176Rechtssatz
Die Beurteilung einer Mülldeponie als Nebenanlage zu einem Gastgewerbebetrieb ist vertretbar. Wenn nun der Bescheid geändert wurde, daß anstelle einer Mülldeponie ein Müllsammelgefäß zu verwenden ist, wurden damit schon Interessen der Nachbarn berücksichtigt. Ein Mitspracherecht der Nachbarn in bezug auf den Aufstellungsort von Müllsammelgefäßen sieht die Bgld BauO nicht vor, Belästigungen im Zusammenhang mit einem Müllsammelgefäß bzw dessen Aufstellplatz können daher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050174.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009