RS Vwgh 1991/12/10 91/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Bgld 1969 §94 Abs3;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/05/0176

Rechtssatz

Die Beurteilung einer Mülldeponie als Nebenanlage zu einem Gastgewerbebetrieb ist vertretbar. Wenn nun der Bescheid geändert wurde, daß anstelle einer Mülldeponie ein Müllsammelgefäß zu verwenden ist, wurden damit schon Interessen der Nachbarn berücksichtigt. Ein Mitspracherecht der Nachbarn in bezug auf den Aufstellungsort von Müllsammelgefäßen sieht die Bgld BauO nicht vor, Belästigungen im Zusammenhang mit einem Müllsammelgefäß bzw dessen Aufstellplatz können daher auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050174.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten