RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0024 E 30. Juni 1987 RS 1

Stammrechtssatz

In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 GewO 1973 oder nach § 81 GewO 1973 iVm § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs 3 GewO 1973 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040229.X03

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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