RS Vwgh 1991/12/10 91/04/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0134 1

Stammrechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit -

gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs 2 leg cit auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs 1 Z 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X01

Im RIS seit

10.12.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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