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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0134 1Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und § 13 Abs 3 bis 5 GewO 1973 folgt, daß die danach von der Behörde jeweils zu treffende Entscheidung keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ist. Dies - nämlich eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit -
gilt im übrigen ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" im § 87 Abs 2 leg cit auch für die dort getroffene Regelung des Absehens von der im Abs 1 Z 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung, da auch in dieser Hinsicht ein behördliches Ermessen nicht etwa in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eingeräumt wird.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991040177.X01Im RIS seit
10.12.1991