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L82000 BauordnungNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat die Wasserrechtsbehörde nicht Gesichtspunkte wie Zersiedelung und Einhaltung des Flächenwidmungsplanes wahrzunehmen, geht es ihr doch in diesem Zusammenhang darum, eine Beeinträchtigung des Wassers hintanzuhalten (hier hat die Wasserrechtsbehörde für den Schutz der Reinhaltung des Gewässers die Errichtung eines Trockenabortes vorgeschrieben, die erforderliche Baubewilligung wurde hingegen gem § 19 NÖ ROG 1976 versagt). Aus dem Umstand, daß die Angelegenheit des Wasserrechtes nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, kann keinesfalls abgeleitet werden, daß für eine Zuständigkeit der Baubehörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kein Platz bleibt.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050063.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009